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Oberlandesgericht Hamm, 29 U 97/04

Datum:
23.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
29. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 U 97/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0923.29U97.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 6 O 563/03
 
Tenor:

Auf die Anschlußssberufung der Klägerin und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das am 25.6.2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.347.820,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.1.2004 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Streithelferin beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte auf die Anschlussberufung verurteilt wird, weitere 71.690,79 € nebst Zinsen zu zahlen; im übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 
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