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Oberlandesgericht Hamm, 28 W 58/05

Datum:
20.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
28 W 58/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0920.28W58.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 2 O 4/05
Leitsätze:

Ein gemäß § 539 Abs. 1 ZPO - ohne Sachprüfung - die Berufung eines Arrestbeklagten zurückweisendes Versäumnisurteil setzt keine den Arrestkläger begünstigende erneute Vollstreckungsfrist in Lauf, innerhalb der er neue Vollstreckungsmaßnahmen wie beispielsweise eine Arrestpfändung anbringen kann.

 
Tenor:

Das Verfahren wird gem. § 568 S. 2 ZPO auf den Senat zur Entscheidung übertragen, da die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

 
 

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