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Oberlandesgericht Hamm, 28 U 39/05

Datum:
20.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 U 39/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0920.28U39.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 278/04
Schlagworte:
Formnichtigkeit eines Honorarversprechens
Normen:
BRAGO § 3 I, BGB §§ 125, 126 I, 130 I, 141, 242 BGB
Leitsätze:

1.

Die Schriftform des Honorarversprechens nach § 3 I BRAGO (§ 4 I RVG) ist bei bloßer Übersendung eines Telefaxes nicht gewahrt.

2.

Die spätere Berufung auf den Formmangel ist, soweit keine Arglist vorgelegen hat, regelmäßig nicht treuwidrig, wenn - wie hier - eine Vereinbarung über eine Erhöhung der gesetzlichen Vergütung nicht der vorgeschriebenen Form entspricht, weil das Festhalten an der Regelvergütung nicht schlechthin untragbar ist.

3.

Zur Bestätigung der formunwirksamen Erklärung nach § 141 BGB.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.02.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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