Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 28 U 147/04

Datum:
10.02.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 U 147/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0210.28U147.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 O 175/04
Normen:
§§ 309 Nr. 7 a und b, 443, 444, 323 BGB n. F.
Leitsätze:

1.

Auch beim Privatverkauf eines gebrauchten Fahrzeuges hält ein formularmäßig vereinbarter umfassender Haftungsausschluss der Inhaltskontrolle nicht stand und ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB n. F. im Ganzen nichtig.

2.

Zum Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie unter Privatleuten und zur Entbehrlichkeit des Nacherfüllungsverlangens mit Fristsetzung beim Gebrauchtwagenkauf.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Juli 2004 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.470,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 19. April 2004 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeuges Seat Leon Sport, Fahrzeugident-Nr. xxx).

Die weitergehende Klage wird abgewiesen und die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank