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Oberlandesgericht Hamm, 28 U 133/03

Datum:
10.02.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
28 U 133/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0210.28U133.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 5 O 167/01
Schlagworte:
Unterzeichnung der Berufungsschrift durch nicht postulationsfähigen Urlaubsvertreter; unzureichende Einzelzuweisung zur Unterzeichnung der Berufungsschrift; Kosten der Anschlussberufung bei Unzulässigkeit der Berufung
Normen:
§§ 233, 522 Abs. 1 ZPO; 524, 91, 92 Abs. 1, 96 ZPO
Leitsätze:

1.

Ein Rechtsanwalt, der gemäß § 53 Abs. 1, 2 BRAO zum Urlaubsvertreter bestellt ist, hat bei Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift nicht nur deren Richtigkeit und Vollständigkeit, sondern auch seine eigene Postulationsfähigkeit bei dem angerufenen Gericht zu prüfen.

2.

Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Rechtsanwalt seiner Büroangestellten vor Urlaubsantritt mündlich die Anweisung erteilt hat, ihm die vorbereitete Berufungsschrift zur Unterzeichnung zuzufafxen, dies jedoch unterbleibt und die Berufungsschrift stattdessen einem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt zur Unterzeichnung vorgelegt wird.

3.

Die durch die Einlegung der Anschlussberufung veranlassten Kosten fallen der Partei, die die Anschlussberufung eingelegt hat, in analoger Anwendung der §§ 91, 92 Abs. 1, 96 ZPO zur Last, wenn sie sich einer von vorneherein unzulässigen Berufung angeschlossen hat und/oder die Anschlussberufung darüberhinaus auch wegen eigener Mängel unzulässig war (vgl. BGHZ 4, 240 [241]; OLG Köln, OLGReport 2003, 128). In beiden Fällen sind die Kosten zu quoteln.

 
Tenor:

wird der Antrag der Beklagten und Berufungsklägerin vom 25.09.2003 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungseinlegungsfrist zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten und Berufungsklägerin gegen das am 11.06.2003 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Dortmund (AZ: 5 O 167/01) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagte zu 52% und die Klägerin zu 48%.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 557.535,16 € (= 1.090.444,07 DM) festgesetzt.

 
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