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Oberlandesgericht Hamm, 27 W 7/05

Datum:
15.02.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 W 7/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0215.27W7.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 2 O 451/04
Normen:
§§ 567, 793, 767, 769 ZPO
Leitsätze:

1.

Gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1 793 ZPO die sofortige Beschwerde zulässig (entgegen BGH NJW 2004, 2224)

2.

Die Einstellungsentscheidung der ersten Instanz ist als Ermessensentscheidung nur eingeschränkt überprüfbar.

3.

Ist die Vollstreckungsabwehrklage unzulässig, so ist für eine Einstellung nach § 769 ZPO kein Raum.

4.

Die Vollstreckungsabwehrklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der mit ihr verfolgte Einwand auch mit der bereits eingelegten Berufung gegen den noch nicht rechtskräftigen Titel geltend gemacht werden kann.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag der Kläger auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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