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Oberlandesgericht Hamm, 27 W 58/04

Datum:
24.02.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 W 58/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0224.27W58.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 O 486/04
Normen:
§§ 567, 793, 769 ZPO
Leitsätze:

1.

Gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO die sofortige Beschwerde zulässig (entgegen BGH NJW 2004, 2224)

2.

Die Einstellungsentscheidung der ersten Instanz ist als Ermessensentscheidung nur eingeschränkt überprüfbar.

3.

Die vorgenommene Ermessensausübung muss spätestens durch eine Begründung der Nichtabhilfeentscheidung dargelegt werden. Lässt diese Begründung die Bewertung und Abwägung der wechselseitigen Interessen der Parteien nicht erkennen, so begründet dies einen Verfahrensfehler, der gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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