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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 95/04

Datum:
24.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 U 95/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:1024.27U95.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 4 O 416/03
 
Tenor:

Auf den Antrag der Beklagten wird das Senatsurteil vom 6.9.2005 gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der zweite Satz im letzten Absatz auf Seite 26 des Urteilsabdrucks (Gliederungsziffer B.III.2.b) der Gründe) richtig wie folgt heißt:

„Denn die Beklagte hat nicht hinreichend bestritten, dass zwischen Leistungserbringung und Fakturierung jeweils nicht mehr als 5 Wochen gelegen haben, ...“

Der weitergehende Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen.

 
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