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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 21/05

Datum:
21.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 21/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0621.27U21.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 12 0 161/03
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. November 2004 verkündete Ur-teil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bo-chum teilweise abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 8.342,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 5. Juni 2003 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 85% und die Beklagte 15%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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