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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 195/04

Datum:
06.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 195/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:1006.27U195.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 2 O 175/98
 
Tenor:

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1), 3) und 4) wird das am 23. September 2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1), 3) und 4) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 908.054,38 € nebst 7,85 % Zinsen

auf 1.043.035,44 € für die Zeit vom 1.12.1994 bis 8.11.1995,

auf 1.012.357,92 € für die Zeit vom 9.11.1995 bis 20.10.1996,

auf 981.680,41 € für die Zeit vom 21.10.1996 bis 24.11.1997,

auf 944.867,40 € für die Zeit vom 25.11.1997 bis 23.10.2000,

auf 908.054,38 € für die Zeit vom 24.10.2000 bis 30.6.2002,

sowie nebst 6 % Zinsen auf 908.054,38 € seit dem 1.7.2002 zu zahlen,

Zug um Zug gegen Verzicht auf alle Rechte aus dem Treuhandverhältnis gegenüber der Beklagten zu 4) bezüglich der von dieser als Treuhänderin für den Kläger gehaltenen Kommanditbeteiligung an der F GmbH & Co KG mit dem Sitz in F in Höhe von 2.000.000,00 DM und 400.000 DM oder gegen die Übertragung dieser Rechte an den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 3).

Die Beklagten zu 1), 3) und 4) werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 459.714,61 € nebst 8 % Zinsen für die Zeit vom 13.2.1995 bis zum 30.6.2002 und nebst 6 % Zinsen für die Zeit ab dem 1.7.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits bis zum Erlass des angefochtenen Urteils - einschließlich des ersten Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens - tragen der Kläger: 29 % der Gerichtskosten sowie seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und 6 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 3) und 4), die Beklagten zu 1), 3) und 4): 71 % der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Klägers und 94 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten

Die Kosten des jetzigen Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 6 % und die Beklagten zu 1), 3) und 4) zu 94 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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