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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 162/04

Datum:
20.01.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 162/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0120.27U162.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 O 225/03
Normen:
§ 17 AnfG, §§ 240, 538 ZPO
Leitsätze:

1.

Ein Urteil, das trotz Unterbrechung des Verfahrens nach § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG ergangen ist, kann von allen beteiligten Parteien angefochten werden, auch wenn die Unterbrechung fortdauert.

2.

Eine Berufung kann in diesem Fall nur zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

3.

Über sie ist auch bei Säumnis des Berufungsbeklagten durch streitiges Urteil zu entscheiden.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Juli 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg und das zugrunde liegende Verfahren ab dem 01.04.04 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

 
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