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Oberlandesgericht Hamm, 24 W 23/05

Datum:
31.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 W 23/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:1031.24W23.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 152/05
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für eine Klage mit

folgendem Antrag bewilligt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.100,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.03.2005 zu zahlen.

Der Klägerin wird Rechtsanwalt Dr. O aus N beigeordnet.

Im übrigen bleibt der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.

Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin wird bestimmt, dass sie keine Raten zu leisten hat.

Von der Erhebung einer Gebühr gem. Nr. 1811 KV GKG wird abgesehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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