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Oberlandesgericht Hamm, 24 U 59/05

Datum:
18.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 59/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:1018.24U59.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 O 422/04
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10.03.2005 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisteil- und Schlussurteil des Landgerichts Münster vom 11.11.2004 wird teilweise, nämlich mit folgenden Maßgaben, aufrecht erhalten.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.043,12 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2004.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere 3.000,00 Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Korrektur der Anlageneinbauhöhe der Z-Jalousien (Schleifenbildung) im 1. Obergeschoss des Gebäudes K-Straße in ####1 S.

Im Übrigen werden das Versäumnisurteil- und Schlussurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der erstinstanzlichen Säumnis des Beklagten, die dieser allein zu tragen hat, werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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