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Oberlandesgericht Hamm, 23 W 92/05

Datum:
11.07.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 92/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0711.23W92.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 41/04
 
Tenor:

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses sind von der Klägerin folgende Kosten zu erstatten :

a) 2.721,10 € an die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtgläubiger,

b) weitere 145,64 € an den Beklagten zu 2) sowie weitere weitere 124,66 € an den Beklagten zu 3), jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9. September 2004 (a und b); c) weitere 56,01 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2004 jeweils an den Beklagten zu 2) und 3).

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis zu 600 € tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3 als Gesamtschuldner; von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen.

 
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