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Oberlandesgericht Hamm, 23 W 49/05

Datum:
25.04.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 49/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0425.23W49.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 304/03
 
Tenor:

In Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses werden die von dem Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten anderweitig auf 2.884,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. August 2004 festgesetzt.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 1.567,32 €.

 
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