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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 195/04

Datum:
28.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 195/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:1128.22U195.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 60/04
Normen:
§ 4 EEG, § 259 ZPO
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, ihr Netz in der Weise auszubauen, dass ein Anschluss folgender projektierter Energieanlagen der Kläger zu 1) und 3) sowie der Firma P GmbH & Co. KG, M-Straße, L, an die folgenden Netzverknüpfungspunkte möglich ist:

a) die von der Klägerin zu 1) geplante Windenergieanlage des Typs F mit einer Nennleistung von 600 kW auf dem Grundstück in D, G1, an die 10 kV- Maststation „Q“ an der Q-Straße;

b) die nunmehr anstelle des Klägers zu 2) von der Firma P GmbH & Co. KG geplante Windenergieanlage des Typs F mit einer Nennleistung von 600 kW auf dem Grundstück in D, G2, an die 10 kV- Trafostation „M“, G3;

c) die von dem Kläger zu 3) geplante Windenergieanlage des Typs F mit einer Nennleistung von 600 kW auf dem Grundstück in D, G4, an die 10 kV- Maststation „Q“ an der Q-Straße;

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, diese projektierten Windkraftanlagen an diesen Netzverknüpfungspunkten anzuschließen, sobald die Windenergieanlagen errichtet sind.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der sich daraus ergibt, dass sie bisher den Ausbau zur Ermöglichung des Anschlusses der projektierten Windkraftanlagen der Kläger zu 1) und 3) sowie der Firma P GmbH & Co. KG an den von ihnen beantragten Netzverknüpfungspunkten verweigerte, und zwar bei der Klägerin zu 1) ab dem 1.10.2003 und bei den Klägern zu 2) und 3) ab dem 11.03.2004.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten

Die Revision wird zugelassen.

 
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