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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 104/05

Datum:
17.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 104/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:1117.22U104.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 169/05
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Mai 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.180,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 06.03.2005 zu zahlen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 55 % und der Beklagte zu 45 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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