Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 21 W 28/05

Datum:
17.05.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 W 28/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0517.21W28.05.00
 
Normen:
§ 116 S. 1 Nr. 1 ZPO
Leitsätze:

Prozeßkostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung in Höhe von ca. 14 Mio. € kann ein Insolvenzverwalter nicht mit der Begründung beanspruchen, den Insvolvenzgläubigern - deren Forderungen insgesamt nur ca. 1,5 Mio. € betragen - sei die Finanzierung eines überwiegend den Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin zugutekommenden Prozesses unzumutbar.

In diesem Fall ist der Verwalter vielmehr darauf zu verweisen, nur den für das Insolvenzverfahren benötigten erstrangigen Teilbetrag (Gesamtheit der Insolvenzforderungen + Verfahrenskosten) einzuklagen und die Insolvenzgläubiger zu den Kosten hierfür heranzuziehen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Landgerichts Essen vom 10.3.2005 - 43 O 178/04 - wird zurückgewiesen.

 
1 2 3
4
5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank