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Oberlandesgericht Hamm, 21 W 12/05

Datum:
10.03.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 W 12/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0310.21W12.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 1 O 158/04
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Gewinnzusage
Leitsätze:

1. Falls absehbar ist, dass die Vollstreckung gegen eine im Ausland ansässige Briefkastenfirma keinen Erfolg haben kann, ist zu erwägen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig i.S.v. § 114 ZPO anzusehen.

2. Für die Klage aus einer Gewinnzusage eines ausländischen Unternehmens, die an einen im Inland ansässigen Verbraucher gerichtet ist, besteht nach dem EuGVVO grundsätzlich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

3. Eine Gewinnzusage liegt nicht schon dann vor, wenn durch drucktechnische Maßnahmen bestimmte Passagen eines Fließtextes, die für sich allein als Gewinnzusage verstanden werden könnten, reißerisch hervorgehoben sind, während dem Gesamttext ein solcher Inhalt nicht entnommen werden kann.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

 
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