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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 94/04

Datum:
10.02.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 94/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0210.21U94.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 18 O 558/03
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 1.4.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 170.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13.1.2004 zu zahlen.

Wegen der Mehrzinsforderung wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12/10 des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 12/10 des beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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