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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 84/05

Datum:
08.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 84/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:1108.21U84.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 4 O 329/04
Leitsätze:

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Auftragnehmer bei Bereitstellung der vereinbarten Gewährleistungsbürgschaft die Auskehr des Sicherheitseinbehalts trotz aufgetretener Mängel verlangen kann (BGH BauR 2001, 1893, 1895; BauR 2002, 1543, 1544) und bei Nichtauszahlung die Bürgschaft zurückfordern kann (BGH BauR 2000, 1501, 1502 f.), gilt auch bei Mängeln, die bereits vor Abnahme zutagegetreten sind.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.03.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, die Bürgschaftsurkunde der W Versicherungen, deutsche Kautionsversicherung für die Bauwirtschaft Aktiengesellschaft, Bürgschafts-Nr. ###/### über eine Bürgschaftsverpflichtung in Höhe von 192.587,00 DM (= 98.468,17 €) vom 01.10.2001 zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche der Beklagten bezüglich des Bauvorhabens Neubau ...-Bürogebäude, W-Straße, F, gem. Bauvertrag vom 18.12.2000 an den Kläger herauszugeben.

Die Kosten der Berufungsinstanz hat die Beklagte zu 4) zu tragen.

Von den erstinstanzlichen Kosten werden auferlegt:

die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu ¾ dem Kläger und zu ¼ der Beklagten zu 4);

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) dieser allein;

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) - 3) dem Kläger allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 4) kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,00 € abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) - 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils für sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) - 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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