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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 4/04

Datum:
28.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 4/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0628.21U4.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 18 O 572/02
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 3 wird das am 20.11.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Die gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichtete Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die den Beklagten zu 1 und 3 in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten werden dem Kläger auferlegt. Die Entscheidung über die übrigen erstinstanzlichen Kosten bleibt dem abgetrennten Berufungsverfahren 21 U 89/05 vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1 und 3 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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