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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 149/04

Datum:
05.04.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 149/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0405.21U149.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 41 O 113/04
Schlagworte:
Zur Auslegung der Formulierung 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz in einem Titel
Normen:
BGB § 288 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

1. Die Antragstellung 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz muss vom Antragsgegner und vom Gericht in der Regel dahin verstanden werden, dass der Antragsteller in Anlehnung an § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Verzinsung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt.

2. Spricht das Gericht 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu, hat das Vollstreckungsorgan den Titel dahin zu verstehen, dass der gesetzliche Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB gemeint ist. Das gilt auch dann, wenn die Formulierung in einem Prozessvergleich enthalten ist.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06. Oktober 2004 verkündete Urteil der ersten Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, wobei klarstellend festgestellt wird, daß die Verpflichtung zur Zahlung von 8,53 € Tageszinsen seit dem 20. April 2004 wegen der insoweit zwischenzeitlich erklärten Klagerücknahme entfällt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstrec kenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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