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Die Berufung des Klägers gegen das am 14. April 2005 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz nach einem Streitwert von 17.850,00 €.
Gründe:
2Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung besitzt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates erfordern.
3I.
4Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 14. September 2005 wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 13.10.2005 geben weder Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung noch zu der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung.
5gehandelt hat. Dem Kläger hätte es sich aufdrängen müssen, dass das
8"Gesamtkonzept" (bestehend aus ungenügend gesichertem Außenbriefkasten,
9mehrere Hinweise auf den Aufbewahrungsort der Schlüssel sowie Abstellen der
10zurückgebrachten Pkw in unmittelbarer Nähe auf öffentlichem, jedermann und zu
11jeder Zeit zugänglichem Gelände) außerordentlich gefahrträchtig war.
12beschwerde ergangene) Entscheidung des Senats vom 02.11.1999 (r+s 2000,
14403) verfängt nicht. Zum einen ging es dort um das Verhalten eines Kunden, der
15auf die tatsächliche Ausgestaltung des vom Autohauses eingerichteten Verfahrens
16zur Überlassung der Schlüssel keinerlei Einfluss hatte und dem somit die
17Überprüfung der Gefahrgeneigtheit des Verfahrens nur eingeschränkt möglich
18war. Zum anderen ist bei der Prüfung eines grob fahrlässigen Verhaltens eine
19Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände vorzunehmen. In dem damals vom
20Senat entschiedenen Fall waren – neben dem Vorgenannten – noch andere
21Umstände von Relevanz. So befand sich der Briefkasten innerhalb des
22Gebäudes der Autofirma. Auch waren keine Hinweise angebracht, die den
23Aufbewahrungsort der Schlüssel und die "Schlüsselrückgabepraxis" offenbarten.
24Vielmehr beruhte die damalige Praxis auf mündliche Absprachen zwischen
25Kunden und Autohaus, war somit für Außenstehende nicht erkennbar und somit
26weitaus weniger gefahrträchtig.
27II.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.