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Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 11.03.2005 auf den gemäß § 109 StVollzG gestellten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung festgestellt, dass die Entscheidung des Antragsgegners vom 09.11.2004, dem Antragsteller anlässlich der Ausführung vom 01.12.2004 Mitnahme von Resthausgeld und freiem Eigengeld nur in Höhe von 200,-- € statt beantragter 700,-- € zu gestatten, rechtswidrig war und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt.
3Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Vollzugs hat der Senat nach Anhörung des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen zugelassen, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
4Mit seinem Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs vom 24.07.2005 rügt der Betroffene, dass ihm die Stellungnahme des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes zu der Rechtsbeschwerde vor der Senatsentscheidung nicht mitgeteilt worden sei. Er trägt zudem vor, was er im Fall der Mitteilung der Stellungnahme ergänzend hätte einwenden wollen.
5Der von dem Betroffenen nunmehr gestellte Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 119, 120 Abs. 1 StVollzG, § 33 a StPO war als unbegründet zurückzuweisen. In der gerügten Nichtübersendung der schriftlichen Stellungnahme des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen zu der Rechtsbeschwerde des Vollzugs liegt keine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, da darin neues Vorbringen nicht enthalten war (vergl. Senatsbeschluss vom 26.07.2004 – 1 Vollz (Ws) 98/04; Beschluss des OLG Hamm vom 11.05.1983 – 7 Vollz (Ws) 29/83 in ZfStrVo 1983, 254; Arloth/Lückemann, StVollzG, § 119 Rdz. 1; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl., § 119 Rdz. 1). Abgesehen davon, wären neue Tatsachen im Hinblick auf die Natur des Rechtsbeschwerdeverfahrens ohnehin nicht zu berücksichtigen gewesen (vergl. Callies/Müller-Dietz, aaO, Rdz. 2).