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Oberlandesgericht Hamm, 1 UF 181/04

Datum:
30.08.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 UF 181/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0830.1UF181.04.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Halle, 5 a F 172/03
 
Tenor:

Auf die befristete Beschwerde des Vaters wird der am 14. August 2004 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Halle (Westf.) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Personensorgerecht für J F, geboren am xx. xx.2001, bleibt der Mutter

– unter Zurückweisung ihrer Beschwerde – entzogen.

Der Antrag des Landrats des Kreises H, dem Vater die elterliche Sorge zu entziehen, wird zurückgewiesen.

Es wird angeordnet, dass das Kind J mindestens bis zum 31. März 2007 in der Obhut seiner Pflegeeltern, der Eheleute K, verbleibt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000,00 €.

 
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