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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 377/05

Datum:
19.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 377/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:1219.15W377.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 7 T 7/05
 
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die erste Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 08.09.2005 abgeändert.

Die Zurückweisung der Anmeldung vom 25.08.2005 wird durch den Erlass folgender Zwischenverfügung ersetzt.

Dem Vollzug der Anmeldung steht als Eintragungshindernis entgegen, dass die übertragende Gesellschaft in dem Verschmelzungsvertrag vom 25.08.2005, in den darauf bezogenen Gesellschafterbeschlüssen sowie in der Anmeldung zum Handelsregister nicht hinreichend deutlich bezeichnet ist.

Zur Behebung des Eintragungshindernisses durch Klarstellung des Verschmelzungsvertrages, der Gesellschafterbeschlüsse und der Anmeldung zum Handelsregister nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe wird der Beteiligten eine Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung gesetzt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt; er beträgt im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels 5.000,00 Euro.

 
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