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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 98/05

Datum:
26.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 98/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0926.13U98.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 1 O 407/01
Schlagworte:
unzulässiges Teilurteil
Normen:
§ 538 Abs. 2 ZPO
Leitsätze:

Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht. Die Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden schließt die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht aus, solange nicht ausdrücklich durch Grundurteil entschieden wurde.

 
Tenor:

Das am 29.04.2005 verkündete Teilurteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen. Das Gericht des ersten Rechtszuges hat auch über die Kosten der Beru-fungsinstanz zu entscheiden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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