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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 63/05

Datum:
15.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 63/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0615.13U63.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 O 120/03
Schlagworte:
Ausschluss der Haftung des KFZ-Versicherers bei Vorsatz des Fahrers
Normen:
§§ 7, 18, StVG; 823 Abs. 1, 2 StGB; 3 PflVG
Leitsätze:

1.

Die Haftung der KFZ-Pflichtversicherung ist gegenüber dem vorsätzlich handelnden Fahrer, der das Fahrzeug als Waffe benutzt hat, gemäß § 152 VVG ausgeschlossen.

2.

Der Fortfall des Deckungsanspruchs des mitversicherten Fahrers gegen die Pflichtversicherung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens wirkt aber nicht zugleich gegen die Halterin und Versicherungsnehmerin, der kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt (im Anschluss an BGH VersR 1971, 239; OLG Hamm VersR 1993, 1372 = NJW RR 1993, 1180).

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.03.2005 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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