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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 52/05

Datum:
10.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 52/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:1010.13U52.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 10 O 534/04
Normen:
§§ 249, 252 BGB, 11 StVG, 1, 2 AuslVZU, 118 Abs. 2 BRAGO
Leitsätze:

1.

Die einer Soldatin entgangene Auslandsverwendungszulage stellt einen ersatzfähigen Verdienstausfallschaden dar.

2.

Wird zunächst außergerichtlich vom Anwalt allein mit dem KFZ-Haftpflichtversicherer verhandelt und dann, nach Scheitern der Vergleichsbemühungen, die Klage nur gegen die versicherten Personen erhoben, so ist die vorprozessual angefallene Geschäftsgebühr auf die im sich anschließenden gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren entsprechend § 118 Abs. 2 BRAGO anzunehmen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das am 28.02.2005 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von 9.272,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Erste Instanz:

Von den Gerichtskosten tragen 34 % die Klägerin und 66 % die Beklagten als Gesamtschuldner. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen 34 % die Klägerin selbst und 66 % die Beklagten als Gesamtschuldner. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen 66 % die Beklagte zu 1) selbst und 34 % die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen 66 % die Beklagte zu 2) selbst und 34 % die Klägerin.

Berufung:

Von den Gerichtskosten tragen 38 % die Klägerin und 62 % die Beklagten als Gesamtschuldner. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen 38 % die Klägerin selbst und 62 % die Beklagten als Gesamtschuldner. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen 62 % die Beklagte zu 1) selbst und 38 % die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen 62 % die Beklagte zu 2) selbst und 38 % die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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