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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 133/04

Datum:
11.04.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 133/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0411.13U133.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 102/04
Schlagworte:
Kinder als schutzbedürftige Verkehrsteilnehmer, mitwirkendes Verschulden eines 11-jährigen Kindes
Normen:
§§ 3 Abs. 2 a, 25 Abs. 3 StVO, §§ 828 Abs. 2 a.F., 254 BGB
Leitsätze:

1.

Die erhöhten Anforderungen von § 3 Abs. 2 a StVO setzen voraus, dass der Kraftfahrer den schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmer sieht oder nach den Umständen, insbesondere nach der örtlichen Verkehrslage, mit der Anwesenheit besonders schutzbedürftiger Personen und ihrer Gefährdung rechnen konnte. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzbedürftige Personen in der Nähe sind und in die Fahrbahn gelangen können. Jedoch muss bei 11-jährigen Kindern nur bei konkret darauf deutenden Umständen mit nicht verkehrsgerechtem Verhalten gerechnet werden.

2.

Von einem 11 Jahre alten Kind kann erwartet werden, dass es die elementaren Verhaltensregeln im Straßenverkehr beachtet und sich durch Blicke nach links und rechts vor dem Betreten der Fahrbahn vergewissert, dass kein Fahrzeug naht. Die Nichtbeachtung einer Grundregel des Straßenverkehrs führt zu lasten des Kindes zu einem Mitverantwortungsanteil von 60 %.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 17.05.2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und, wie folgt, neu gefaßt.

Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld von 20.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2004 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 192,46 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen immateriellen Zukunftsschaden aus dem Unfall vom 23.11.2001 unter Berücksichtigung eines Mitverantwortungsanteils des Klägers von 60 % zu ersetzen.

Es wird weiter festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Zukunftsschäden aus dem Unfall vom 23.11.2001 unter Berücksichtigung eines Mitverantwortungsanteils des Klägers von 60 % zu erset-zen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritte über-gegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser 53 % selbst, im Übrigen tragen alle Beklagten als Gesamtschuldner 6 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten, die Beklagten zu 1) und 3) darüber hinaus 41 % Gerichtskos-ten und außergerichtliche Kosten des Klägers als Gesamtschuldner. Die außergericht-lichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) tragen diese zu 68 % selbst, im Übrigen trägt sie der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser selbst zu 6 %, im Übrigen trägt sie der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagten können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Si-cherheit in dieser Höhe leistet.

 
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