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Oberlandesgericht Hamm, 11 WF 146/05

Datum:
03.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 WF 146/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0603.11WF146.05.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Beckum, 7 F 56/04
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin vom 14.04.2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Beckum vom 29.03.2005 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert.

Der Klägerin wird zu den Bedingungen des angefochtenen Beschlusses auch insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als sie mit ihrer Klage die Abänderung des gerichtlich protokollierten Vergleichs vom 07.03.2001 (7 F 228/00 AG Beckum) dahin erstrebt, dass der Beklagte ab 01.11.2004 verpflichtet ist, an sie Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 241,00 Euro zu zahlen, für den Monat November 2004 unter Anrechnung bereits gezahlter 115,00 Euro.

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahrenbleiben außer Ansatz; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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