Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 11 U 43/04

Datum:
01.07.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 43/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0701.11U43.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 O 396/02
Normen:
§§ 13, 14, 326 Abs. 5, 346, 434, 435, 437 Nr. 1, Nr. 2, 446, 474, 476 BGB
Leitsätze:

1.

Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, wer am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Es kommt nicht darauf an, ob dies in der Absicht geschieht, Gewinn zu erzielen, ob die erwarteten Entgelte nicht hinreichen zur Schaffung einer Lebensgrundlage und wie das Finanzamt die Vereinnahmung der Entgelte steuerrechtlich beurteilt.

2.

§ 476 BGB ist bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen auch auf den Kauf von Tieren anzuwenden. Die in dieser Vorschrift geregelte Vermutung ist in diesen Fällen nicht mit der Art der Sache unvereinbar. Ob bei einem Tierkauf die Vermutung mit der Art des Mangels unvereinbar ist, hängt von den jeweiligen Besonderheiten des Mangels und den sonstigen Gesamtumständen ab.

3.

Bei der Auslegung des § 476 BGB ist insbesondere zu beachten, dass mit dieser Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers der Verbraucherschutz gestärkt werden soll. Die zu diesem Zweck normierte Vermutung des § 476 BGB hat nicht zur Voraussetzung, dass für sie zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Vielmehr gilt die Vermutung nur dann nicht, wenn der Verbraucherschutz die gegen den Unternehmer sprechende Vermutung nicht rechtfertigen kann, weil sie nach der Art der Sache oder des Mangels unpassend oder nicht zutreffend erscheint und deshalb damit unvereinbar ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Februar 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.675,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 8.662,10 Euro vom 16. Oktober 2002 bis zum 4. Dezember 2002, von 9.222,98 Euro vom 5. Dezember 2002 bis zum 13. Januar 2004 und von 12.675,54 Euro seit dem 14. Januar 2004 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des am 5. Mai 1997 geborenen Fuchswallachs „X“, Lebensnummer ## nebst Eigentumsurkunde und Pferdepaß.

Es wird festgestellt, daß

a)

sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Pferdes seit dem 19. September 2002 im Verzug befindet,

b)

die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle seit dem 9. Januar 2004 für das vorbezeichnete Pferd angefallenen und künftig anfallenden Kosten in dem in § 347 Abs. 2 BGB vorgesehenen Umfang zu ersetzen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 8% und die Beklagte 92%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die andere Partei vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank