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Oberlandesgericht Hamm, 11 UF 218/05

Datum:
21.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 UF 218/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:1221.11UF218.05.01
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bottrop, 19a F 229/04
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 02. August 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kindesunterhalt in folgender Höhe zu zahlen:

- insgesamt 1.225,45 Euro für die Zeit vom 01.06.2004 - 31.05.2005,

- 81,00 Euro für Juni 2005

- monatlich 84,00 Euro für die Zeit von Juli bis September 2005

- monatlich 162,00 Euro ab Oktober 2005,

abzüglich im Juni 2005 gezahlter 250,00 Euro

Im übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wie auch die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 63 % und dem

Beklagten zu 37 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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