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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 97/03

Datum:
06.02.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 97/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0206.9U97.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 1 O 548/99
Schlagworte:
Kosten eines Schadensgutachtens
Normen:
§§ 823 Abs. 1, 249 BGB
Leitsätze:

Erleidet der Vollstreckungsschuldner durch unsachgemäße Einlagerung seines im Wege der Zwangsräumung untergestellten Inventars einen Schaden, kann er die zur Schadensermittlung aufgewandten Gutachterkosten auch dann in voller Höhe ersetzt verlangen, wenn nur ein Teil des Rechtsgutes Einlagerungsschäden aufweist, sofern das Gutachten in dem in Auftrag gegebenen Umfang zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten und auch die Berufung der Klägerin gegen das am 14. April 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Det-mold werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Beklagten zu 63 % und der Klägerin zu 37 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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