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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 69/04

Datum:
11.05.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 69/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0511.9U69.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 5 O 256/03
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Streupflicht, streupflichtige Zeit, Rücksicht, Glätte, Fahrbahn
Normen:
§ 839 BGB, § 1 Abs. 2 StrReinG, Art. 34 GG
Leitsätze:

Kommt es in an sich streupflichtiger Zeit (19.20/19.40) zur Glättebildung auf einer Fahrbahn im ländlichen Bereich und in Folge dessen zu einem Unfall, begründet das nicht schon ohne weiteres den Vorwurf einer kommunalen Verkehrssicherungspflichtverletzung; denn die für die Aufnahme von Streumaßnahmen notwendige Rüstzeit der Gerätschaften kann Streumaßnahmen, die erst außerhalb streupflichtiger Zeit beginnen könnten, unzumutbar machen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden

Rechtsmittels - das am 10. Februar 2004 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, den von der Beklagten gegen ihn geltend gemachten Betrag zur Reparatur der am 15.12.2002 beschädigten Straßenlaterne zu ersetzen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 72 % und der Beklagten

zu 28 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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