Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 45/04

Datum:
20.07.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 45/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0720.9U45.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 23 O 214/03
Schlagworte:
Widerruf, Vergleich, Verspätung, Wiedereintritt in mündliche Verhandlung, Zurückweisung verspäteteten Vorbringens, Produkthaftung, Verkehrssicherungspflicht, Zwischenhandel, Weiterverkauf, Haftung
Normen:
§§ 156 Abs. 1, 296a, 531 ZPO; §§ 823, 524 Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 2 ProdHG
Leitsätze:

1.

Es ist verfahrensfehlerhaft, wenn das Landgericht neuen Vortrag, der mit dem Widerruf eines bedingten Vergleiches in den Rechtsstreit eingeführt wird, ohne Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung berücksichtigt. Ein solcher Verfahrensfehler schließt die Zurückweisung des entsprechenden Vortrages im Berufungsrechtszug nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO aus.

2.

Der Zwischenhändler haftet dem gewerblichen Verwender nicht für eine Fehlerhaftigkeit von Thermostaten (hier für Weinkühlschrank) aus Delikt, wenn eine eigene Kontrollpflicht auf Fehlerfreiheit mangels verdächtiger Umstände wie etwa eine erkennbare Schadenshäufung nicht bestanden hat.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Dezember 2003 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank