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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 43/04

Datum:
25.05.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 43/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0525.9U43.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 8 O 241/03
Schlagworte:
Straßenverkehrssicherungspflicht, Fußgänger, Marktplatz, Gefahrenquelle
Normen:
§§ 839, 253 Abs. 2 BGB, §§ 9, 9a StrWGNW, Art. 34 GG
Leitsätze:

Im Allgemeinen begründen geringe Unebenheiten bis zu 2 cm im Belag von Verkehrsflächen für Fußgänger (Gehwegen, Fußgängerzonen usw.) keinen Verstoß gegen die kommunale Verkehrssicherungspflicht. Das gilt indes nicht uneingeschränkt; so etwa nicht im Falle der Neugestaltung eines dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Marktplatzes mit planmäßig auf Teilen des Platzes angelegten unauffälligen ca. 1,7 cm unter dem sonstigen Trittniveau scharfkantig verlegten Entwässerungsrinnen, von denen Fußgänger bei sonst makellosem (neuen Plattenbelag) überrascht werden können.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 14. November 2003 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Leistungsanträge werden dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden aus dem Unfall vom 04. November 2002 auf dem Marktplatz an der S-Straße in E zu 2/3 zu ersetzen, soweit nicht hinsichtlich materieller Ansprüche Forderungsübergang auf Dritte eingetreten ist oder eintritt.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Wegen der Höhe der der Klägerin zustehenden Ansprüche wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen; diesem wird die Entscheidung über die Verteilung über die Kosten des Berufungsverfahrens überlassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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