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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 38/04

Datum:
18.06.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 38/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0618.9U38.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 505/03
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Dezember 2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

 
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