Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 33/04

Datum:
06.07.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 33/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0706.9U33.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 15 O 8/03
Schlagworte:
Netzrisse, Fahrbahndecke, Kontrolle, Verkehrssicherungspflicht, Verkehrsbelastung
Normen:
§ 839 BGB, Art. 34 GG
Leitsätze:

Netzrisse in der Fahrbahndecke (sog. Elefantenhaus) können Anzeichen einer bevorstehenden gefahrenträchtigen Ablösung der Verschleißdecke sein und bedürfen daher - erst recht bei einer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen - regelmäßiger Kontrolle. Bei hoher Verkehrsbelastung wird eine wöchentliche Kontrolle der Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht gerecht. Netzrisse erfordern Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, wenn sich der Aufbruch der Fahrbahndecke durch Verbreiterung der Risse infolge Ablösens der Risskanten ankündigt

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Oktober 2003 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank