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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 32/04

Datum:
14.12.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 32/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:1214.9U32.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 8 O 253/03
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Grundstücksausfahrt, Gullydeckel, Kind, Radfahren, Mieter
Normen:
§§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F., 254 BGB
Leitsätze:

Kommt ein 8-jähriges Kind in einer Grundstücksausfahrt deshalb zu Schaden, weil es mit dem Vorderrad seines Fahrrades in die Rippen eines dortigen Gullydeckels gerät, kann auch der Grundstücksmieter als Verkehrssicherungspflichtiger haftbar sein.

Ein unmittelbar neben dem öffentlichen Gehweg in dem privaten Grundstücksbereich der Einfahrt eingelassener Gullydeckel mit parallel zur Geh-/Fahrtrichtung verlaufenden Rippen in mehr als Fahrrad breitem Abstand voneinander stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 28. Oktober 2003 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 3.500, Euro nebst 4 % Zinsen ab dem 4. Juni 2003 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen immateriellen Zukunftsschaden sowie - vorbehaltlich Forderungsüberganges auf Dritte - auch sämtlichen materiellen Zukunftsschaden aus dem Unfall vom 6. Mai 2000 zu ersetzen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits ausgenommen diejenigen der ebenintervention übernehmen der Kläger ¼ und die Beklagte ¾. Die Kosten der Streithilfe haben der Kläger zu ¼ und die Streithelferin zu ¾ zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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