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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 30/03

Datum:
17.12.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 30/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:1217.9U30.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 2 O 117/00
Schlagworte:
Aktivlegitimation, Sozialhilfe, Unterhaltsgläubiger, Vollstreckungstitel, sittenwidrige Vereitelung, Vollstreckungszugriff, Schaden
Normen:
§§ 249, 826, 830 Abs. 2 BGB, 3 AufG, 2, 91 Abs. 4 BGB n.F.
Leitsätze:

1.

Die Überleitung von Ansprüchen gegen Schuldner des hilfsbedürftigen Unterhaltsgläubigers auf den Sozialhilfeträger schließt die Geltendmachung eigener Schadensersatzansprüche des Unterhaltsgläubigers und Sozialhilfeempfängers gegen den Schädiger nicht aus.

2.

Die Beteiligung an einer sittenwidrigen Vereitelung titulierter Unterhaltsansprüche von Seiten des Titelschuldners führt zur Haftung aus § 826 BGB; spielt der Titelschuldner sein Erwerbsgeschäft und Vermögen planmäßig in die Hände seines mit den Umständen vertrauten Lebenspartners, um der Unterhaltsberechtigten (geschiedenen Ehefrau) den Vollstreckungszugriff zu vereiteln, begründet das - jenseits eines möglichen Gläubigeranfechtungstatbestandes - den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB.

3.

Der Schadensersatzanspruch kann der Höhe nach auf den Wert des Vermögens, das dem Vollstreckungszugriff unterlegen hätte, beschränkt sein, wenn der Schuldner gerade dieses Vermögen hätte liquidieren müssen, um die Titelansprüche erfüllen zu können.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels – das am 4. September 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 97.145,46 € nebst 4 % Zinsen seit dem 24. März 2000 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

 
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