Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 203/03

Datum:
23.11.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 203/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:1123.9U203.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 4 O 14/03
Schlagworte:
Erwerbsschaden, Arbeitsmarkt, Arbeitskraft, Zumutbarkeit, Mitverschulden, Darlegungs- und Beweislast
Normen:
§§ 823 Abs. 1, 842, 254 Abs. 2 BGB 287 ZPO
Leitsätze:

1.

Die Kausalität eines Unfalls für einen Erwerbsschaden durch bisher gescheiterte Wiedereingliederungs in das Erwerbsleben kann zu verneinen sein, wenn die Lage des Arbeitsmarktes eine gesundheitlich mögliche und zumutbare Arbeitsaufnahme verhindert (Differenzierung zu BGH VersR. 1991, 703).

2.

Zwar trägt der Schädiger grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der Geschädigte zur Verwertung der ihm verbliebenen Arbeitskraft das ihm Zumutbare getan hat; jedoch hat der Geschädigte im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht darzulegen, was er zur Erlangung einer ihm zumutbaren Arbeitsstelle unternommen hat.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Oktober 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von dem ausgeurteilten Betrag folgende Einzelbeträge an die Stadt Bochum zu zahlen sind:

- für Dezember 2002 ein Betrag von 786,51 Euro zuzüglich Kranken-

versicherungsbeitrag von 95,98 Euro,

- für Januar 2003 ein Betrag von 839,25 Euro zuzüglich Kranken-

versicherungsbeitrag von 111,86 Euro,

- für Februar 2003 ein Betrag von 839,25 Euro zuzüglich Kranken-

versicherungsbeitrag von 111,86 Euro,

- für März 2003 ein Betrag von 839,25 Euro zuzüglich Krankenver-

sicherungsbeitrag von 119,51 Euro,

- für April 2003 ein Betrag von 839,25 Euro zuzüglich Krankenver-

sicherungsbeitrag von 114,41 Euro,

- für Mai 2003 ein Betrag von 839,25 Euro zuzüglich Krankenversi-

cherungsbeitrag von 114,41 Euro.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank