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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 161/03

Datum:
17.02.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 161/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0217.9U161.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 11 O 106/03
Schlagworte:
mittelbare Rechtsgutverletzung
Normen:
§§ 823 Abs. 1 BGB, 67 VVG
Leitsätze:

Der berechtigte Nutzer eines von einem Dritten gemieteten Mietwagens kann im Falle einer grob fahrlässig ermöglichten anderweitigen Entwendung des Fahrzeugs (hier: Hängenlassen einer Jacke mit den Fahrzeugschlüsseln in einer Gaststätte zur Karnevalszeit) wegen einer mittelbaren Rechtgutverletzung schadensersatzpflichtig sein.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Juli 2003 verkündete Urteil der

11. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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