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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 158/02

Datum:
24.09.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 158/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0924.9U158.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 11 O 28/02
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Straßenbäume, Defektsymptome, Sichtprüfung, VTA-Methode
Normen:
§ 839 BGB, §§ 9, 9a StrWGNW, Art. 34 GG
Leitsätze:

Eine jährliche zweimalige Sichtprüfung von Straßenbäumen (im belaubten und unbelaubten Zustand) nach der sog. VTA-Methode erfüllt grundsätzlich die an eine sachgerechte Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zu stellenden Anforderungen (Bestätigung der st. Senatsrechtsprechung).

Austriebe größerer Zahl, Wülste am Stamm, Rindenveränderungen sowie ältere Ästungswunden in 5 m Höhe an einer älteren Kastanie stellen nicht ohne weiteres verdächtige Defektsymptome dar; daher begründet ein Unterlassen einer über die Sichtkontrolle hinausgehenden fachmännischen Untersuchung eines solchen Baumes nicht den Vorwurf der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. April 2002 verkündete Urteil der

11. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages ab-zuwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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