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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 143/03

Datum:
30.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 143/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0130.9U143.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 6 O 440/02
Schlagworte:
Fahrschule, Ausbildung, Zweirad, Sturz, Übungsfahrt, Verrichtungsgehilfe, Zurechnungszusammenhang
Normen:
§§ 823 Abs. 1, 847, 831 BGB, 2 Abs. 15 StVG, 6 FahrlG, 1, 3, 5 FahrSchAuto
Leitsätze:

Wird die Fahrschulausbildung zum Motorradführerschein durch einen bei der Fahrschule angestellten Fahrlehrer geleistet, haftet die Fahrschule im Falle einer Sturzverletzung der Fahrschülerin dann nicht nach § 831 BGB, wenn ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Sturz und den - nicht erweislich falschen - Anweisungen des Fahrlehrers nicht bejaht werden kann. Der Zurechnungszusammenhang fehlt, wenn die Fahrschülerin in der Lage war, eine als gefährlich eingeschätzte Ausbildung von sich aus abzubrechen.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Juni verkündete Urteil der 6. Zivil-kammer des Landgericht Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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