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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 123/04

Datum:
12.11.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 123/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:1112.9U123.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 3 O 237/03
Schlagworte:
Auffahren, grobe Fahrlässigkeit, Dunkelheit
Normen:
§ 276 BGB
Leitsätze:

Allein der Umstand, dass ein Fahrzeugführer bei Dunkelheit auf einen gut erkennbaren wegen eines Vorunfalls auf einem kombinierten Auf-/Abfahrtstreifen einer Bundesautobahn stehenden Pkw auffährt, begründet nicht schon den Vorwurf eines grob fahrlässigen Fahrfehlers

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. April 2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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