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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 110/04

Datum:
16.11.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 110/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:1116.9U110.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 15 O 161/03
Schlagworte:
Fahrstreifenwechsel, Vorbeifahren, zweispuriges Abbiegen
Normen:
§§ 7, 17 Abs. 1 StVG, 1 Abs. 2, 6, 7 Abs. 4 u. 5 StVO
Leitsätze:

Kommt es nach zweispurigem Abbiegen bei zweistreifiger Fortführung des Verkehrs in Fahrtrichtung am Anfang der nunmehr befahrenen Straße zu einer Kollision zwischen einem Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen und einem solchen, dessen Fahrzeugführer an einem auf dem rechten Fahrstreifen stehenden Pkw vorbeifahren will und deshalb auf den linken Fahrstreifen wechselt, ist die Betriebsgefahr des spurtreuen Fahrzeugs auch dann nicht haftungsbegründend, wenn der andere sich entgegen § 1 Abs. 2 StVO nicht präventiv auf einen nach der Verkehrslage nahe liegenden Fahrstreifenwechsel des Fahrzeugführers auf dem rechten Fahrstreifen einstellt.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Februar 2004verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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