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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 175/03

Datum:
28.06.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 175/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0628.8U175.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 9 O 336/01
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer IV des Land-gerichts Detmold vom 04.09.2003 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

gegenüber der Klägerin zu erklären, daß Einigkeit darüber besteht, daß der im Grundbuch von E, Blatt #### verzeichnete Miteigentumsanteil von 90/108 an dem Flurstück ###, Flur # der Gemarkung I, im Wege der Auseinandersetzung der zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaft bür-gerlichen Rechts mit dinglicher Wirkung zu 56,475/108 auf die Klägerin und zu 33,525/108 auf den Beklagten als Bruchteilseigentümer übergeht;

2.

die dem Urteilstenor unter Ziffer 1) entsprechende Berichtigung im Grundbuch von E, Blatt ####, Flurstück ###, Flur # der Gemarkung I, zu beantragen,

jedoch jeweils nur Zug um Zug gegen Zahlung der Klägerin in Höhe von 10.272,21 EUR.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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