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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 12.12.2003 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner auf den Tag des Aus-scheidens des Klägers als Kommanditist der Beklagten zu 1), nämlich auf den 17.04.2003, eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen.
Hinsichtlich der Hilfsanträge des Klägers zu Ziffern 2) und 3) wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Kostenbetrages und - hinsichtlich der Vollstreckung in der Hauptsache - durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweiliger Höhe leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
2A.
3Der Kläger erstrebt die Rückabwicklung seiner Beteiligung an der Beklagten zu 1) als Kommanditist mit einer Einlage von 50.000,00 DM zuzüglich 5 % Agio (insgesamt 52.500,00 DM (= 26.842,82 EUR)), die er am 24.09.1999 erklärte und am 17.04.2003 widerrief.
4Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
5Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch die Zahlung der Einlage und die Abtretung der Gesellschaftsanteile im Jahre 1999 seien die Leistungen beiderseits vollständig erbracht und deshalb das Widerrufsrecht nach § 2 Abs. 1 S. 4 HaustürWG in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung erloschen.
6Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er begründet seine Berufung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 20.11.2002 (8 U 68/02; Revision: BGH II ZR 352/02) wie folgt:
7Das Widerrufsrecht sei nicht ausgeschlossen, weil die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß und deshalb das Widerrufsrecht nicht befristet sei.
8Zudem lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 4 HaustürWG nicht vor, da keine beiderseits vollständige Erbringung der Leistungen gegeben sei. Dieses Erfordernis sei nicht nur auf Hauptleistungspflichten beschränkt. Mit der Begründung von Gesellschafterstellungen seien weitergehende kontinuierliche Leistungen verbunden. Ein lückenloser Leistungsaustausch habe danach allein mit der Zahlung der Einlage nicht stattgefunden. Im übrigen seien die nationalen Rechtsvorschriften so weit wie möglich unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der einschlägigen EU-Richtlinien über das Widerrufsrecht auszulegen. Dies habe das Landgericht verkannt. Die Auslegung habe so zu erfolgen, wie sie auch der Senat in dem oben genannten Vorprozeß vorgenommen habe.
9Rechtsfolge des Widerrufs sei, daß die geleistete Einlage zurückzuzahlen sei. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Folge, daß ihm - dem Kläger - lediglich das Auseinandersetzungsguthaben zustehe, sei nicht anwendbar.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags des Klägers wird Bezug genommen auf den Inhalt seiner Berufungsbegründung.
11Der Kläger beantragt,
12das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen (Hauptanträge und Hilfsanträge) zu verurteilen.
13Die Beklagten beantragen,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung und in der getrennten Belehrung sei ausreichend gewesen.
16Das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, das Widerrufsrecht des Klägers sei wegen beiderseits vollständiger Erbringung der Leistungen i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 4 HaustürWG erloschen, nachdem er die Einlage gezahlt und sie - die Beklagte zu 1) - ihm die Gesellschaftsanteile abgetreten habe.
17Zumindest seien die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden. Das Auseinandersetzungsguthaben betrage überschlägig weniger als 70 % der Einlage des Klägers. Es sei zur Zahlung nicht fällig, weil eine Auseinandersetzungsbilanz noch nicht erstellt sei.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Beklagten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Berufungserwiderung.
19B.
20Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
21Dem Kläger steht zwar kein Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage in Höhe von 26.842,82 EUR zu, allerdings kann er entsprechend seinem Hilfsantrag die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz durch die Beklagten verlangen (Hilfsantrag zu 1)). Die Hilfsanträge zu 2) und 3) (eidesstattliche Versicherung und Auszahlung des sich aus der Auseinandersetzungsbilanz ergebenden Guthabens) sind zur Zeit noch nicht entscheidungsreif, insoweit war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
221.
23Der Kläger stützt die geltend gemachten Ansprüche nur auf das Verbraucherschutzrecht, er macht keine Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung oder wegen fehlerhafter Aufklärung geltend. Anspruchsgrundlage sind daher die Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 S. 1, 4 HaustürWG in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung (§ 9 Abs. 3 HaustürWG).
242.
25Der Beitritt zu einer Gesellschaft ist zwar kein auf eine entgeltliche Leistung gerichtetes Geschäft, allerdings ist der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft mit Rücksicht auf den mit der Beteiligung verfolgten wirtschaftlichen Zweck und die Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen; er ist deshalb ein Geschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 HaustürWG, wenn er in einer Verhandlungssituation im Sinne dieser Vorschrift geschlossen wird (BGH NJW 1996, 3414; WM 2001, 1464; Urteile vom 14.06.2004, II ZR 392/01 und 395/01, letzteres abgedruckt in DB 2004, 1660 ff und ZIP 2004, 1402 ff; OLG Stuttgart OLGR 1999, 430; Senat im Urteil vom 20.11.2002, 8 U 68/02, OLGR 2003, 100 ff - jeweils m.w.N. -). Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt; dies hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
263.
27Das Widerrufsrecht ist nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HaustürWG ausgeschlossen. Dafür wäre erforderlich, daß die auf den Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung von einem Notar beurkundet worden ist. Hier ist lediglich die Unterschrift des Klägers für eine notwendige Handelsregistervollmacht beglaubigt und nicht der Beitritt beurkundet worden.
284.
29Die Widerrufsbelehrung war nicht ordnungsgemäß.
30Dies hat der Senat für einen parallelen Fonds mit identischer Beitrittserklärung und Widerrufsbelehrung in der Sache 8 U 68/02 entschieden und insoweit ausgeführt:
31"Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH NJW 1993, 64, 67; siehe zuletzt BB 2002, 2148; ZIP 2002 1730, 1731) haben die Regelungen in den Verbraucherschutzgesetzen, die eine Widerrufsmöglichkeit und eine zu unterzeichnende Belehrung über dieses Recht vorsehen, den Zweck, die erhöhte Aufmerksamkeit des Kunden zu erreichen und ihm so Inhalt und Tragweite der Belehrung klar vor Augen zu führen. Das erfordert eine Widerrufsbelehrung, die drucktechnisch deutlich ausgestaltet sein muß. Die Unterschrift darf sich nur auf die Widerrufsbelehrung beziehen und nicht noch weitere Vertragsbedingungen abdecken.
32Im Streitfall ist die Belehrung in der schriftlichen Beitrittserklärung vom 01.09.1997 nicht anforderungsgerecht, denn sie ist ohne besondere Abhebung im laufenden Text enthalten. Die Unterschrift deckt die gesamten vertraglichen Erklärungen ab. Die Kläger haben unter dem 01.09.1997 eine weitere Erklärung unterzeichnet, die als "Belehrung nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften" überschrieben ist und als Anlage zur Beitrittserklärung bezeichnet wird. Sie enthält den Gesetzestext des § 1 HaustürWG und in § 2 mit der Überschrift "Ausübung der Widerrufsrechte" den Text "Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs." und "Widerrufsempfänger ist ...". Enthalten ist indes keine Belehrung zum Fristbeginn, jedenfalls keine mit der gebotenen Deutlichkeit und Eindeutigkeit (dazu BGH ZIP 2002, 1730, 1732 = DB 2002, 2042), wenn auf sie in der Unterschriftszeile mit "Ort, Datum (Beginn der Widerrufsfrist)" vor der zu leistenden Unterschrift hingewiesen wird. Deutlich hervorgehoben ist der Hinweis ebenfalls nicht. Die schriftliche Urkunde vermischt Gesetzestext und Belehrung. ... Die Unterschrift des Klägers am Ende der Urkunde deckt lediglich ab, daß er die Durchschrift dieser Widerrufsbelehrung erhalten hat und kann nicht als Bestätigung des darüber stehenden Belehrungstextes gelten (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 1995, 114).
33Dessen ungeachtet steht einer dem Schutzzweck des Gesetzes gerecht werdenden Belehrung entgegen, daß die Beklagten dies in zwei selbständigen Urkunden und dann noch mit unterschiedlichen Texten niedergeschrieben haben. In dieser Form und Ausgestaltung kann eine geeignete Aufklärung des Kunden nicht erreicht werden."
34Die vorstehende Begründung trifft auf den hier vorliegenden Fall ebenfalls zu.
355.
36Die unzureichende Belehrung hat die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Das Widerrufsrecht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen.
37Der Senat verbleibt auch nach erneuter Prüfung bei seiner im Urteil vom 20. November 2002 (8 U 68/02) ausgeführten Rechtsauffassung:
386.
41Aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs der Beitrittserklärung kann der Kläger allerdings nicht die Rückzahlung seiner Einlage verlangen, sondern lediglich die gesellschaftsvertragliche Auseinandersetzung bzw. nachfolgend das Auseinandersetzungsguthaben beanspruchen. Da der Kläger - im Gegensatz zu dem Rechtsstreit 8 U 68/02 - nicht behauptet hat, daß sich diese Auseinandersetzungsforderung zum Zeitpunkt seines Widerrufs der Höhe nach zumindest auf den geleisteten Beitrag zum Beitritt beziffert, war seiner (Stufen-) Klage entsprechend dem Hilfsantrag zu 1) auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zum Zeitpunkt seines Ausscheidens am 17.04.2003 begründet.
42a)
43Wenn ein Kommanditist wegen eines zulässigen und begründeten Widerrufs ausscheidet, besteht ebenso wie bei einer Anfechtung der Beitrittserklärung ein Recht zum sofortigen Ausscheiden (Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., Anh. zu § 177 a, Rdn. 58).
44Der Widerruf führt zur Anwendung der Regeln über den fehlerhaften Beitritt mit der Folge einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung; dem Kläger steht das Auseinandersetzungsguthaben zu (BGH NJW 2001, 2718, 2720; NJW 2003, 2821, 2823; OLG Dresden, ZIP 2002, 1292, 1293; OLG Braunschweig, ZIP 2004, 28 f.; OLG Frankfurt, ZIP 2004, 32, 35; Senat, Urteil vom 20.11.2002, 8 U 68/02, OLGR 2003, 100, 103 - jeweils m.w.N. -). Von dieser Rechtsprechung ist der 2. Zivilsenat des BGH auch in seinen Urteilen vom 14.06.2004 nicht abgewichen. Er hat vielmehr in den beiden Urteilen unter dem Az. II ZR 392/01 und II ZR 395/01 ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Grundsätze des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts auch dann anzuwenden sind, wenn der Gesellschafter seine Beitrittserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen hat, oder ob dann nach dem Schutzzweck dieses Gesetzes eine Ausnahme von den Grundsätzen des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts geboten ist.
45b)
46Der Senat vertritt die Auffassung, daß es bei den bisherigen Grundsätzen verbleibt und keine derartige Ausnahme für den vorliegenden Fall zu machen ist. Die rechtliche Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft findet nach bisheriger Rechtsprechung nur dort ihre Grenzen, wo gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner Personen entgegenstehen. Fälle dieser Art können evtl. der Gesetzesverstoß, eine besonders grobe Sittenwidrigkeit sowie der Umstand bilden, daß sich ein Gesellschafter durch Drohung oder Täuschung einen besonders günstigen Gewinn oder Liquidationsanteil zugestehen läßt (vgl. dazu BGH ZIP 2003, 165, 168; OLG Dresden, a.a.O.; OLG Braunschweig, a.a.O. - jeweils mit ausführlichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung -). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
47Der Kläger beruft sich vorliegend lediglich auf einen Vorrang des Schutzes durch das Haustürwiderrufsgesetz. Seine Argumentation gibt dem Senat allerdings keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen (vgl. die bereits oben zitierten Entscheidungen; a.A. und i.S.d. Klägers OLG Stuttgart, OLGR 1999, 430; OLG Rostock ZIP 2001, 1009). Die Auffassung des Klägers würde dazu führen, daß in einem Immobilienfonds wie dem vorliegenden, der darauf ausgerichtet ist, eine Vielzahl von Anlegern zu werben und dies auch getan hat, und in dem der Gedanke der Risikogemeinschaft der Anleger besonders ausgeprägt ist, einzelne Gesellschafter zu Lasten der anderen vom Anlagerisiko freigestellt würden. Weiterhin ist nicht zu rechtfertigen, weshalb ein Anleger, der seine Beteiligung über ein Darlehen finanziert, gegenüber demjenigen privilegiert werden soll, der die Einlage aus eigenen Mitteln zahlt. Da nicht selten nahezu sämtliche Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft als Verbraucher ihre Beteiligung kreditfinanziert haben, würde man mit der Zulassung einer Ausnahme von den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ein "Windhundrennen" auslösen, das dazu führen kann, dass die Gesellschafter, die von ihrem Widerrufsrecht nicht oder mit Verzögerung Gebrauch machen, letztlich das Anlagerisiko tragen. Die Besserstellung einzelner Verbraucher würde zu Nachteilen bei anderen Verbrauchern führen; dies widerspräche dem Gedanken des Verbraucherschutzes. Auch besteht die Gefahr, daß durch den Entzug von Kapital im Grund gesunde Gesellschaften in die Liquidation gezwungen werden (so Lehnenbach, Verbraucherschutzrechtliche Rückabwicklung eines kreditfinanzierten, fehlerhaften Beitritts zu einer Publikumspersonengesellschaft, WM 2004, 501, 503).
487.
49Hinsichtlich der Hilfsanträge zu 2) und 3) (eidesstattliche Versicherung und Zahlung des Abfindungsguthabens) war der Rechtsstreit auf den Antrag des Klägers in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.
508.
51Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
529.
53Im Hinblick auf die Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes auf den Beitritt zu einem Immobilienfonds, insbesondere die Anwendung des § 2 Abs. 1 S. 4 HaustürWG, und die Tragweite der Entscheidung des EuGH und deren Bedeutung über den hier entscheidenden Fall hinaus sowie wegen der Frage, ob nach dem Widerruf der Beitrittserklärung eines Gesellschafters nach dem Haustürwiderrufsgesetz die Grundsätze des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts Anwendung finden, ist die Revision zugelassen worden.